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OLG Bremen: Kfz-Schein hinter Sonnenblende keine erhebliche Gefahrerhöhung (3 U 77/09)
Das OLG Bremen hat am 20.09.2010 in der Sache 3 U 77/09 entschieden, dass die dauerhafte Aufbewahrung des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende keine erhebliche Erhöhung der Gefahr im Sinne der §§ 23, 25 Abs. 1, 29 Satz 1 VVG darstellt. Zwar wird der Diebstahl erleichtert, da mit dem Originaldokument der Grenzübertritt erlöeichtert wird und der Dieb nicht in Polizeikontrollen auffällt, dennoch ist dies nicht so schwerwiegend, so dass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit wird. Lediglich bei der Schadenhöhe musste der Kläger Abstriche in Kauf nehmen, da er den Wert nicht ausreichend genau dokumentieren konnte.
Das Urteil ist aktuell noch nicht rechtskräftig, die Revision ist zugelassen worden.
Dieser Beitrag stammt zwar nicht aus meinen üblichen Rechtsgebieten, sie könnte aber auch für den einen oder die andere hier nützlich sein.






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