In einer Abmahnung wird Ihnen vorgeworfen, ein Recht eines Rechteinhabers verletzt zu haben. Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, die Sacht relativ kostengünstig außergerichtlich durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu erledigen. Zusätzlich wird meist ein Schadenersatz geltend gemacht, welche sich aus den Anwaltskosten und den Kosten, welche dem Rechteinhaber noch durch die Verletzungshandlung entstanden sind, zusammensetzen.
Abmahnugen werden z.B. im Urheberrecht, dem Markenrecht und dem Wettbewerbsrecht täglich vielfach ausgesprochen. Hier einige grundsätzliche Hinweise:
- Geben Sie nie ohne eingehende Prüfung eine vorformulierte Unterlassungserklärung ab. Solche Erklärungen enthalten oft weit mehr als die gesetzlich notwendige Verpflichtung, sie verbindet oft ein Schuldanerkenntnis mit dem Unterlassungsteil und kann nicht auf Ihre individuelle Situation eingehen.
- Nehmen Sie möglichst keinen Kontakt mit dem Anwalt auf, der Sie angeschrieben hat. In einem solchen Gespräch herrscht keine Waffengleichheit, ihre Angaben können Ihnen später mögliche Strategien verbauen!
- Achten Sie auf die Einhaltung der Frist – wird diese überschritten, so riskieren Sie ein weitaus teureres Verfügungsverfahren. Allein die Anwalts- und Gerichtskosten einer einstweiligen Verfügung beginnen in Abhängigkeit des Streitwertes in solchen Fällen oft bei insgesamt 2.000 EUR und liegen regelmäßig sogar weit über diesem Betrag.
- Lassen Sie sich daher anwaltlich beraten! Nur so kann eine Startegie für Ihren Einzelfall erarbeitet werden, welche auch Ihre Situation und diese auch in Bezug auf weitere Abmahnungen berücksichtigt. Bei einer optimalen Strategie zahlen Sie einschließlich der Kosten für Ihren Anwalt in der Regel wesentlich weniger als ein eventuell schon in der Abmahnung unterbreitetes Vergleichsangebot. Fragen Sie aber Ihren Anwalt stets vorher nach möglichen Kosten, auch die für eine erste Beratung. Auch für ein einfaches Telefonat können schon Kosten entstehen, auf die ein Anwalt nicht vorher hinweisen muss – diese sind im Gesetz (RVG) schon vorgesehen und so ohne Hinweis einforderbar. Dennoch halte ich persönlich es für fair, wenn man den Mandanten vorher von allein darauf hinweist. Seien Sie aber auch fair: Wenn Sie die Leistung nicht bezahlen können, sagen Sie es sofort dem Anwalt. Sie ersparen sich so auch späteren Ärger mit Ihrem Anwalt.
- Unser Service für Sie – das kostenfreie erste Informationsgespräch: Sie möchten noch keine kostenpflichtige Beratung? Sie wollen erst einmal nur erfahren, ob Sie etwas bei einer Abmahnung machen können, was für Risiken entstehen und welche Kosten gegebenenfalls durch unsere Hilfe entstehen? Dann rufen Sie uns an! Ohne Risiko. Sie entscheiden am Ende des Gespräches selbst, ob wir für Sie für die vereinbarten Kosten tätig werden sollen oder nicht. Und wenn Sie sich für unsere Hilfe entscheiden, werden wir sofort für Sie tätig, ohne lange Wartezeiten oder langes hin und her.
Unser Tipp für eine schnelle Bearbeitung: Rechts finden Sie schon die Vorlage für die Vollmacht, diese können Sie vorab ausfüllen, unterschreiben und z.B. einscannen. Nach dem Gespräch können Sie diese dann sofort vorab per Fax oder Email zusenden und sparen viel wertvolle Zeit.
Vermeiden Sie unbedingt folgende Standardfehler:
- Falsch: Ich habe kein Einschreiben bekommen, der Brief hier hätte ja auch verloren gehen können! Richtig: Die Abmahnug ist eine Vorstufe zu einer einstweiligen Verfügung. Wegen der Dringlichkeit muss nur der Versuch der Abmahnung nachgewiesen werden, es reicht dabei allein die Bestätigung der abmahnenden Kanzlei, die Abmahnung versendet zu haben. Ob und wann die ankommt ist dabei nicht relevant!
- Falsch: Die Frist ist viel zu kurz, die muss verlängert werden Richtig: Die Frist ist in solchen Verfahren immer sehr kurz bemessen. Dies liegt in der sogenannten “Dringlichkeit” begründet, welche erst ein späteres Verfügungsverfahren ermöglicht. Daher kann sie in der Regel nicht verlängert werden. Der Rechteinhaber verliert so meist die Möglichkeit, eine Verfügung zu beantragen und dies riskiert er aufgrund der Vorteile einer solchen einstweiligen Verfügung ungern.
- Falsch: Ich reagiere am besten garnicht und sitze das aus! Richtig: Zwar wird in dieversen Foren diese Taktik vorgeschlagen, allein wegen der drohenden Gefahr einer teuren einstweiligen Verfügung sollte dieser Weg nicht beschritten werden.
- Falsch: Ich lasse einfach die vorgeworfene Handlung sein und erkläre das auch so dem Gegner. Die Unterlassungserklärung unterschreibe ich nicht! Richtig: Zwar sollte regelmäßig nicht die vorformulierte Erklärung unterschrieben werden, diese sollte aber dann immer durch eine modifizierte Erklärung ersetzt werden. In dieser müssen nach wie vor die Beschreibung der zu unterlassenden Handlung und eine versprochene Vertragsstrafe enthalten sein. Wie genau eine solche Formulierung auszusehen hat, werden Sie in einer Beratung erfahren. Allein die Handlung zu unterlassen reicht nicht aus, da die sogenannte Wiederholungsgefahr nur durch die Strafverpflichtung in der Unterlassungserklärung wirsam ausgeräumt werden kann. Nur in sehr wenigen Fällen muss eine solche Erklärung nicht abgegeben werden.
Sie können sich gern unverbindlich an mich wenden. Vereinbaren Sie entweder einen Termin für eine individuelle Beratung in unserem Büro in Dortmund oder lassen Sie sich per Email bzw. Telefon beraten. Die erste Analyse der Situation ist für Sie mit keinem Risiko verbunden. Erst wenn ich Ihnen bestimmte Vorgehensweisen vorschlage und Ihnen die damit verbundenen Kosten und Risiken erläutere, müssen Sich sich entscheiden. Bis dahin gehen Sie kein Risiko ein. Stellen Sie mir die Ihnen zugesandte Abmahnung möglichst vorab und ohne eine Verpflichtung ihrerseits zur Verfügung – so kann ich mich auf das Gespräch mit Ihnen optimal vorbereiten.
Ich berate Sie gern!
Hier finden Sie meine Kontaktdaten: abmahnung-fileshraing.net
