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Gericht untersagt Porno-Pranger: Namensnennung der Abgemahnten nicht zulässig
Diverse Medien hatten es schon berichtet: Die Kanzlei U+C aus Regensburg plant, ab dem 01.09.2012 Gegnerlisten zu veröffentlichen. Sie beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, welches solche Listen zum Zwecke der Werbung mit den Unternehmensnamen der Gegner für zulässig erachtet hatte. Hier jedoch stand eher die Wirkung eines Prangers im Vordergrund, denn nach den eigenen Verlautbarungen der Kanzlei war nur eine Veröffentlichung von “offenen und anhängigen Verfahren” geplant, also solchen, bei denen die Abgemahnten noch nicht gezahlt haben. Wer gezahlt hat, konnte sich in Sicherheit wiegen.
Durch die Entscheidung des LG Essen 4 O 263/12 vom 30.08.2012 hat eine von der Kanzlei U+C abgemahnte gezeigt, wie man sich wehren kann. Ich hatte für meine Mandantin zuerst eine Abmahnung ausgesprochen, um der Kanzlei die Chance zu geben, außergerichtlich sich zur Unterlassung der Nennung des Namen meiner Mandantin zu verpflichten. Da die Frist ungenutzt verstrichen ist, wurde eine einstweilige Verfügung beantragt. Diese wurde heute vom Landgericht Essen erlassen. In der Entscheidung führt das Gericht umfassend aus, dass anders als bei der Entscheidung des BVerfG hier keine Werbezwecke für die Generierung neuer Mandate im Vordergrund stehen. Somit ist das Recht der Mandantin verletzt, selbst über die Veröffentlichung ihres Namens entscheiden zu können. In einer Gegnerliste darf dieser zumindest nicht auftauchen.
Diese Entscheidung regelt nur das Verhältnis zwischen der klagenden Mandantin und der gegnerischen Kanzlei. Dennoch entfaltet diese Entscheidung eine Signalwirkung zu Gunsten der übrigen Verbraucher, die als nichtzahlende Abgemahnte auch auf einer Liste auftauchen könnten. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung könnte nun jeder, der verhindern will, dass er aufgrund einer solchen Liste als Pornodownloader in Verruf gerät, die Kanzlei auffordern, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Und wenn man das mit Hilfe seines Anwaltes hat, entsteht ein Kostenerstattungsanspruch, der im Zweifel gegen die möglicherweise bestehende Forderung aus der Filesharingabmahnung aufgerechnet werden kann. Zwar hat man dann seine eigenen Anwaltskosten selbst zu zahlen – dafür besteht dann die Möglichkeit zur Aufrechnung, welche die mögliche Klageforderung zerstört oder beschädigt. Eine Klage aufgrund des Pornodownloads wird somit immer unwahrscheinlicher und für die Abmahnkanzlei auch weniger erfolgversprechend.
Es bleibt abzuwarten, ob die Kanzlei Urmann + Collegen und deren geschäftsführende Rechtsanwälte Deubelli und Urmann sich dieser gerichtlichen Verfügung beugen und den Plan der Gegnerliste aufgeben oder ob sie gegen die Entscheidung vorgehen werden. Nach dem Inhalt der Entscheidung ist das aus meiner Einschätzung sehr unwahrscheinlich. Aber wer weiß?
Eine Darstellung und Kommentierung ist auch hier zu finden: regensburg-digital.de
Sie haben auch Angst, auf einer solchen Gegnerliste aufzutauchen? Dann können Sie jetzt auch eine Abmahnung aussprechen. Dabei hilft Ihnen sicher Ihr darauf spezialisierte Anwalt – oder Sie wenden sich einfach an mich. Meine anwaltlichen Kontaktdaten sind auf meiner Kanzleiseite unter e-law.de zu finden.
UPDATE: Nachdem ich vom zuständigen Gerichtsvollzieher die Mitteilung erhalten habe, dass die einstweilige Verfügung zugestellt und vollzogen wurde, kann ich den Volltext hier nun veröffentlichen:
LGEssen_4-O-263-12_Pornopranger_geschwaerzt
Hinweis für die Presse: Die Entscheidung des LG Essen 4 O 263/12 im Volltext sende ich Ihnen gern auf Anfrage zu. Wenden Sie sich am besten per Email an mich: RA Hendrik Peters <peters [ät] e-law.de> Nach Vollzug der Verfügung werde ich den Volltext hier online stellen. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist der Inhalt entsprechend zu werten. Es sind aktuell noch Rechtsmittel möglich.
Vielen Dank noch an die Mitarbeiterin des LG Essen, die diese Verfügung innerhalb weniger Minuten und nach dem geplanten Feierabend schreiben musste. Und an meinen Kollegen RA Spranger der Kanzlei Rickmann Rechtsanwälte aus Essen, der aufgrund der Zeitsituation schnell reagieren konnte.





Seit nun schon fast 6 Jahren bin ich als Rechtsanwalt und seit 2013 als "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" fast ausschließlich im Bereich des Urheberrechtes und Gewerblichen Rechtsschutzes tätig. Die Beratung bei Abmahnungen gehört zu meinen täglichen Arbeiten und über diese Erfahrungen berichte ich hier. Mehr über mich erfahren Sie auf der Webseite meiner Kanzlei:
[...] Auf Antrag des Dortmunder Rechtsanwalts Hendrik Peters hat das Landgericht Essen am Donnerstag eine Einstweilige Verfügung gegen U+C erlassen (LG Essen 4 O 263/12). Der Name von Peters Mandantin darf nicht auf der Liste [...]
[...] RA Hendrik Peters / regensburg digital [...]
[...] Kollege Hendrik Peters für eine Mandantin gegen U+C erwirkte. Dessen Blogbeitrag dazu ist →hier zu [...]
[...] der Kollege Peters an dieser Stelle berichtet, hat er für einen seiner Mandanten eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht [...]
[...] der Kollege Peters in seinem Blog mitteilt, hat er für eine Mandantin vor dem Landgericht Essen (Az.: 4 O 263/12 vom 30.08.2012) [...]
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