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Abmahnanwalt: Dr. Bernd Fleischer, Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft
Im Rahmen der letzten mir vorliegenden Abmahnung habe ich noch einmal die Daten der abmahnenden Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft bzw. des abmahnden Rechtsanwaltes Dr. Bernd Fleischer überprüft. Da diese Daten in den einschlägigen Registern nicht so einfach zu finden sind, fasse ich meine Erkenntnisse hier noch einmal zusammen:
Über das bundesweite Rechtsanwaltsregister (www.bundesrechtsanwaltsregister.org) findet man über den Namen des Kollegen nur einen Verweis auf die Kanzlei Rose & Partner. Dort ist Rechtsanwalt Dr. Bernd Fischer mit Foto und Lebenslauf zu sehen. Auf der Webseite der Abmahnkanzlei dagegen ist nicht wirklich viel Inhalt wieder zu finden. Im Rechtsanwaltsregister ist jedoch kein Hinweis auf den Zusammenhang von Fleischer und Fareds zu finden. Wer da mehr Informationen erhalten will, muss manuell durch einen Anruf bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg die Daten erfragen. Ursache ist die fehlende Möglichkeit, mehrere Kanzleien in dem öffentlichen Teil des Registers zu hinterlegen. Für Zweigstellen ist dies möglich, für weitere Kanzleien nicht. Hintergrund ist der Wegfall des Verbotes von Sternsozietäten, der noch nicht lange her ist. So kann nun ein Anwalt A in Kanzlei X und Y arbeiten, ein Anwalt B kann dann mit A zusammen in Y, selber aber noch in Z arbeiten. Früher war nur eine solche Zuordnung von Anwalt zu Kanzlei möglich und aus dieser Zeit stammt noch das Formular für die Wiedergabe der Daten aus dem Register.
Als weitere Quelle kann im Handelsregister festgestellt werden, dass die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mit einem aktuellen Haftungskapital in Höhe vom Mindestbetrag (25.000 EUR) nur einen Geschäftsführer hat: Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer. Diese Gesellschaft ist auch als Rechtsanwaltsgesellschaft bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer in Hamburg zugelassen.






Sehr geehrter Herr Kollege Peters,
stieß aus Anlass einer Abmahnung von Fareds auf Ihren blog. Diese hat mir zusätzliche Informationen verschafft. Ich bin mir nicht sicher, ob eine Doppelzulassung zulässig ist (a. als Mitglied der Sozietät und b. als alleiniger Geschäftsführer der RA-GmbH. Sei´s drum. Mir fiel bei dem Schreiben nur auf (Am Ende), dass von dort kein direkter Kontakt per Telefon gewünscht wird (man wird auf Mitarbeiter verwiesen). Ein Anruf dort heute um 17.30 ergab eine Verbindung mit dem AB mit dem Hinweis u.a auf die Bürozeiten von 14.00 – 18.00 h..
Was soll man davon halten?! Besteht dort wirklich ein Büro mit Rechtsanwälten im nahen Hintergrund? Ich habe da so meine Zweifel.
Ich sehe dieses Geschäftsmodell des Kollegen als bedenklich an und überlege, ob ich nicht die zuständige Kammer informiere.
Vielleicht sind Sie aber bereits in dieser Hinsicht tätig geworden. Dann könnte ich mir diese Mühe sparen.
Mit freundlichem kollegialem Gruß
- Ströcker -
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kollege Ströcker,
an sich ist nach Wegfall des Verbotes der Sternsozietät das alles legal. Gerade bei der Kanzlei FAREDS haben wir auch immer das Problem, niemanden erreichen zu können, das Fax ist nur in der tiefsten Nacht nicht besetzt. Unabhängig wie die Kammer das letztendlich bewertet – ein Anruf schadet sicher nicht, zumal da sicher schon der eine oder andere eingegangen ist. Daher sollte eher “stetger Tropfen” gelten und nicht “brauche nicht nicht, hat schon jemand gemacht”.
Mit freundlichen und ebenfalls kollegialen Grüßen
RA Peters